Keltern, 20.01.2012
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Aus der Gemeinde


Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Sondergebiet Erweiterung Lebensmittelmarkt Dietlingen“ mit örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat Keltern hat am 16. Dezember 2011 den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Sondergebiet Erweiterung Lebensmittelmarkt Dietlingen“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen. Jedermann kann diesen während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt, Zimmer 2.15, im Rathaus in Keltern-Ellmendingen, Weinbergstr. 9, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Eine etwaige Verletzung der in § 214, Abs. 1, Satz 1, Nrn. 1 bis 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 BauGB und § 4, Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Keltern geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des § 44, Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.Keltern, 23. Dezember 2011 gez. Ulrich Pfeifer, Bürgermeister

 

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Richtlinien zur Förderung von Gebäudesanierungen

Richtlinien der Gemeinde Keltern für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Gebäudesanierungsmaßnahmen entlang der Hauptverkehrsstraßen

1.    Zuwendungszweck:

Die Gemeinde fördert Gebäudesanierungsmaßnahmen entlang der stark frequentierten Hauptverkehrsstraßen in allen Ortsteilen.  Damit soll die Lebensqualität, die durch die Verkehrs- und Lärmbelastungen gemindert wird, wieder angehoben werden. Wir wollen damit auch eine gemeindegestalterische Aufwertung des Erscheinungsbildes erreichen.

2.    Fördergebiet – Räumlicher Geltungsbereich:

Das Fördergebiet umfasst:

Ortsteil Dietlingen – Gebäude entlang der Östlichen und Westlichen Friedrichstraße (L562)

Ortsteil Ellmendingen – Gebäude entlang der Pforzheimer Straße (ohne Stichweg bei der alten Mühle) und Ettlinger Straße (L562) sowie der Wildbader Straße (L 339)

Ortsteil Weiler – Gebäude entlang der Ittersbacher Straße (K 4575) sowie der Hauptstraße (K 4542)

Ortsteil Niebelsbach – Gebäude entlang der Neuenbürger –und Schwabenstraße (L 339)

Ortsteil Dietenhausen – Gebäude entlang der L 339

Die zu fördernden Straßenfrontseiten von Gebäude dürfen grundsätzlich nicht mehr als 5 Meter  (in Dietenhausen nicht mehr als 10 Meter) von der Gehweghinterkante entfernt sein. In Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

Soweit Zuwendungen für die gleiche Maßnahme (zuwendungsfähige Vorhaben) auch nach einem geltenden Ortskernsanierungsprogramm möglich sind, haben diese Vorang. Eine Förderung nach den hier dargestellten Richtlinien scheidet dann aus.

3.    Rechtsgrundlage:

Die Zuwendungen werden im Rahmen der im Haushalt der Gemeinde Keltern verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht.

4.    Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger sind Eigentümer von Gebäuden, an denen bauliche Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien durchgeführt werden. Abweichend hiervon kann – mit schriftlichem Einverständnis des Eigentümers -  auch einem Dritten der Zuschuss gewährt werden, soweit dieser die Maßnahme beauftragt.

5.    Zuwendungsvoraussetzungen:

Die Maßnahmen sind vor Ausführung bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen und die Ausführung mit ihr abzustimmen.

6.    Zuwendungsfähige Vorhaben:

a)   Austausch von Fenster und Türen an der Straßenfront des Gebäudes

b)   Fassadendämmung an der Straßenfront des Gebäudes

Es kann nur eine Fassadenwand, und zwar die zur Straßenfront zeigende Seite eines Gebäudes gefördert werden

7.    Form und Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendungen werden als Festbetragszuwendung in Form eines Zuschusses der Gemeinde gewährt.

Die Förderung beträgt je qm

a)   ausgetauschter Fenster- oder Türen  (incl. sichtbarer Rahmen) pauschal 400 €

b)   durchgeführter Fassadendämmung pauschal 80 €

Die Ermittlung der zu Grunde zu legenden Gesamtfläche je Förderart wird ab 0,5 auf volle qm aufgerundet, darunter auf volle qm abgerundet.

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt je Gebäude und Grundstück 5.000 Euro. Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beträgt der Höchstbetrag 6.000 Euro.

8.    Verfahren:

8.1.  Antragstellung:

Anträge sind schriftlich bei der Gemeinde Keltern einzureichen.

Dem Antrag ist beizufügen:

- Eine Fotoansicht der zu sanierenden Gebäudeseite mit Eintrag der Größe der zu sanierenden Gewerke (jeweilige Fenstergröße, Fassadenfläche)

- eine Zusammenstellung der Gesamtfläche der zu sanierenden Gewerke

- bei denkmalgeschützten Bauwerken – die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde zur Maßnahme

Die Anforderung weiterer Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

8.2. Bewilligung:

Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Abschlagszahlungen auf einen bewilligten Zuschuss werden nicht gewährt

8.3.Bewilligungszeitraum:

Der Bewilligungszeitraum bezieht sich auf das Haushaltsjahr der Antragstellung (Anträge im Jahr 2011beziehen sich auf das Haushaltsjahr 2012). Die Maßnahmen müssen innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen sei und der Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Auf schriftlichen Antrag kann der Bewilligungszeitraum um maximal ein Haushaltsjahr verlängert werden.

8.4. Auszahlung:

Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn die Durchführung der Sanierungsmaßnahme abgeschlossen ist, der Verwendungsnachweis  vorliegt mit Bilddokumentation über den Zustand vor und nach der Baumaßnahme. Evtl. zusätzliche Bestimmungen des Bewilligungsbescheids sind zu berücksichtigen.

9.    Inkrafttreten:

Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 01.03.2011 in Kraft.

 

Keltern, den 02.03.2011

gez.

Ulrich Pfeifer
Bürgermeister


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Antrag auf Förderung von Gebäudesanierungen 

 

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Termine für Trauungen an Samstagen und Freitagnachmittagen

Für das Jahr 2012 bietet das Standesamt Keltern wieder Termine für Trauungen und – ab dem Januar 2012 ist dies auch bei den Standesämtern in Baden-Württemberg möglich – Begründungen von Lebenspartnerschaften an Samstagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 13 Uhr an. Dies gilt für folgende Samstage: 25. Februar, 14. April, 2. Juni, 14. Juli, 18. August, 13. Oktober und 10. November. Außerdem werden auf Wunsch auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten Freitagnachmittags am 13. Januar, 16. März, 18. Mai, 7. September und 7. Dezember bis 16 Uhr Hochzeitstermine vergeben. Gerne werden für die genannten „Ausnahme-Tage“ Termine angenommen, und natürlich ist es auch wie bisher von montags bis freitags zu den „normalen Zeiten“ möglich zu heiraten sowie zu verpartnern. Andere bzw. weitere Ausnahmen, als die oben genannten, können jedoch nicht gewährt werden.
Das Team des Standesamts Keltern bedankt sich für die Beachtung!

 

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Ablesung der Wasseruhren

Ab sofort bis 31. Dezember werden in allen Ortsteilen die Wasseruhren abgelesen. Bitte halten Sie für unsere Ableser einen Zugang zur Wasseruhr frei.

Alternativ hierzu besteht auch die Möglichkeit den Wasserzählerstand über unser Online Formular zu erfassen.

Folgen Sie hierzu einfach diesem LINK.

 

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Rasengräber in Keltern

Auf mehrfachen Wunsch bietet die Gemeinde Keltern seit dem Spätjahr den Angehörigen die Möglichkeit an, pflegeunabhängige Erdbestattungen in Rasengräbern durchzuführen.

Hierfür haben wir bereits Standorte auf den Friedhöfen Dietlingen und Ellmendingen festgelegt, die Ihnen von ihrem Bestattungsunternehmen oder den Friedhofsbediensteten genannt werden können. Auf den Friedhöfen Weiler, Niebelsbach und Dietenhausen ist es ebenfalls möglich Rasengräber zu erwerben, hier sind es jedoch keine vorab ausgewiesenen Flächen, so dass hier Einzelabsprachen notwendig sind.

Die Kosten sind gleich wie die für den Erwerb einer Doppel- oder Einzelgrabfläche.

Der Gedanke der Rasengräber liegt darin, dass diese nicht durch die Angehörigen gepflegt werden müssen. Die Pflege erfolgt durch das Mähen der Gemeinde.

Die Grabstätten können mit einem Grabstein versehen werden, jedoch ist eine Pflanzung oder das Abstellen von Schalen etc. nicht möglich (eine Ausnahme besteht während der Bestattung und bis zu 2 Monaten danach).

Wenn Sie für ihre Angehörigen eine Bestattung in einem pflegeneutralen Rasengrab wünschen, sprechen Sie bitte ihren Bestatter darauf an, er wird dies für Sie dann in die Wege leiten.

Ihr Rechnungsamt

 

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Austausch der Wasserzähler

Nach dem Eichgesetz müssen Wasserzähler alle 6 Jahre ausgetauscht werden, Das letzte Einbaudatum bzw. das Austauschjahr ist auf der Innenseite des Wasserzählerdeckels angegeben. Für dieses Jahr werden ab sofort bis Oktober in allen Ortsteilen die betroffenen Wasserzähler  mit Eichjahr 2005 und älter ausgetauscht. Wir möchten deshalb die Hauseigentümer bitten, den Zugang zur Wasseruhr freizuhalten. Mit dem Austausch der Wasserzähler, wurde die Firma Thomas Mangler vom Dobel beauftragt. Der Firmenmitarbeiter kann sich entsprechend ausweisen.  

 

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Separate Altglas-Sammelbehälter in Dietlingen und Ellmendingen


Zusätzlich zur Entsorgung über die Wertstoffabfuhr „rund“ können Flaschen und Glasbehält in Dietlingen und Ellmendingen nun auch separat entsorgt werden.An der Zufahrt zur Speiterling-Schule in Dietlingen und an der Buswendeschleife Kinzigstraße in Ellmendingen wurden die entsprechenden Sammel-Behälter aufgestellt.
Wir bitten die Einwurf-Zeiten zu beachten und regen Gebrauch von der erweiterten Entsorgungsmöglichkeit  zu machen

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